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AGB

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Miet- und Geschäftsbedingungen der Firma fusion tent GmbH

 

Allgemeines

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wir liefern und arbeiten ausschließlich zu unseren Geschäfts- und Vertragsbestimmungen.

Um ihre Aufträge ordnungsgemäß ausführen zu können, bedarf es immer einer schriftlichen (von beiden Seiten unterzeichneten) Auftragsbestätigung, welcher unsere Geschäfts- und Mietbedingungen zu Grunde liegen.

An überlassenen Unterlagen und zur Verfügung gestellten oder per Email versandten Fotos, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Zeichnungen, Fotos und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben werden; Vervielfältigungen jeder Art für eigene oder Zwecke Dritter sind untersagt.

Alle angemieteten Artikel stehen im alleinigen Eigentum der Firma fusion tent GmbH; sämtliche angegebenen Maße sind Zirka-Maße.

 

Vertragsbestimmungen

Nebenabreden, mündliche Vereinbarungen sowie sämtliche Nebenverträge müssen schriftlich festgehalten werden und von uns mit Stempel und Unterschrift versehen sein. Sollte eine der vor- und nachstehenden Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein, so werden dadurch nicht die gesamten Bedingungen (oder der Vertrag) unwirksam. In diesem Falle haben die Vertragsparteien die unwirksame Klausel durch eine ihr gleich- bzw. möglichst  nahekommende Regelung zu ersetzen.

Diese Miet- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Anmietungen und sind vom Auftraggeber spätestens mit der Annahme der Mietgegenstände anerkannt. Durch Auftragserteilung werden unsere Miet- und Geschäftsbedingungen als verbindlich und ausschließlich gültig anerkannt.

 

Lieferbedingungen

Unsere Transportkosten berechnen sich nach der Bestellmenge, dem Gewicht der Ladung und der Entfernung.

Die Mietkosten und die Transportkosten beinhalten nicht den Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände, außer es ist „inkl. Auf- und Abbau“ angegeben. Diese Leistungen übernehmen wir gerne gegen gesonderte Berechnung. Unsere Transportkosten beinhalten die Anlieferung und Abholung von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr. Eventuelle Warte- und Arbeitszeiten sowie extra Anfahrten z.B. durch Einsammeln, nicht bereitgestellte oder Auf- bzw. Abbau der Mietgegenstände, verparkte Zufahrten, verstelltes Aufbaugelände, längerer Trageweg etc. gehen zu Lasten des Mieters (der aktuelle Stundensatz pro Person ist der Preisliste bzw. dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen).

 

Mietdauer

Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen bestehen, bezieht sich die Mietdauer auf die jeweils angegebene Mieteinheit (eine Mieteinheit entspricht 3 Kalendertage, wobei Samstag/Sonntag als 1 Tag gezählt werden). Die Mietgebühr bezieht sich ab Lager auf die jeweils angegebene Mietdauer. Gibt der Mieter die gemieteten Artikel nicht termingerecht zurück, so verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe. Es wird jeweils die Gebühr in voller Höhe für jede angefangene Mieteinheit berechnet. Sollten uns durch die nicht vertragsgemäße Rückgabe Mehr- oder Ausfallkosten sowie Vertragsstrafen entstehen, so werden diese in vollem Umfang auf den Mieter umgelegt. Ebenso hat dies Gültigkeit für Fehlmengen, Bruch und Beschädigungen.

 

Stornierung

Bei Auftragsstornierung (dürfen nur schriftlich erfolgen) werden folgende Kosten des Gesamtbetrages fällig: bis 2 Wochen vor Veranstaltung 20%, bis 1 Woche vor Veranstaltung 40%, bis 3 Tage vor Veranstaltung 70%, bis (einschl.) Veranstaltungstag 100%.

 

Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis (einschließlich der Transportkosten) ist im Voraus bei Auftragsvergabe in voller Höhe ohne Abzug fällig (sofern in Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist). Zahlungsverzug tritt somit spätestens ab dem Liefer-/Aufstelltag ein. Bei Zahlungen vor Ort gilt als Zahlungsmittel ausschließlich Bargeld.

Bei Neukunden sind wir berechtigt, eine Depotgebühr zu erheben, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe vergütet wird.

Für den Fall, dass der Rechnungsempfänger eine Bezahlung unserer Rechnung ablehnt, haftet der Auftraggeber bei Fälligkeit für den gesamten Rechnungsbetrag. Wir sind berechtigt -trotz anderslautender Vorgaben des Vertragspartners- eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden ihn über die Art der Verrechnung unverzüglich informieren. Die Verrechnung erfolgt nach § 367 Abs. 1 BGB. Sollte ein Kunde bei uns noch Außenstände oder Abschlagszahlungen nicht rechtzeitig geleistet haben, so können wir - trotz gültiger Auftragsbestätigung - gemietete Gegenstände abholen, einen anstehenden Aufbau oder eine anstehende Lieferung verweigern und weitere Aufträge ohne Hinweis ablehnen.

 

Fehlmengen, Bruch und Beschädigungen

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind vom Mieter in Höhe des aktuell gültigen Listenneupreis des jeweiligen Herstellers/Lieferanten (ohne Abschläge, gleich welcher Art) zu ersetzen und der reguläre Mietpreis zu leisten. Zusätzlich trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten (wie z.B. Transporte, Porto & Verpackung etc.) und die Mietausfallkosten bis zum Eintreffen der Neuware bei uns. Die einmalige handelsübliche Reinigung von normal verschmutzter Tischwäsche ist in unseren Mietpreisen enthalten. Sollten sich Flecken dadurch nicht entfernen lassen, so ist die Mietware vom Mieter zu ersetzen.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist der jeweilige Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Unternehmer ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder ihn dorthin verlegt, der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Für die Rechtsbeziehung Mieter/Vermieter findet auch bei Durchführung von Auslandsaufträgen ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.

 

 

Zusätzliche Bedingungen für Zeltanmietungen und Lieferungen:

 

Aufstellungsplatz

Sofern nicht anderslautend, geht die Angebotskalkulation davon aus, dass der Mieter für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände sorgt; ebenfalls stellt er nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her

Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge (je nach Zeltgröße von 3,5 t bis 25 t Nutzlast) befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.

Es muss möglich sein, die Zelthalle mit Erdnägeln (100 cm lang) verankern zu können; soll eine Verankerung mit kürzeren Erdnägeln oder ohne Erdnägel (z.B. durch Schwerlastdübel, selbstragenden Boden oder Gewichte) erfolgen, so muss der Mieter dies mindestens eine Woche vor Aufbaubeginn schriftlich bekannt geben. Bei Verbundsteinpflaster und asphaltierten Flächen müssen für die Befestigung Bohrungen vorgenommen werden. Diverse Beschädigungen und die Wiederherstellung der Oberfläche durch Befestigungsbohrungen gehen zu Lasten des Mieters. Sind in diesem Bereich Strom-, Wasser- oder Abwasserleitungen vorhanden, muss der Mieter (vor Arbeitsbeginn) einen Plan übergeben, aus dem Lage und Tiefe der Leitungen ersichtlich werden. Sollte der Mieter diesen Plan nicht übergeben, so willigt er stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und muss die Kosten in einem Schadensfall in vollem Umfang übernehmen.

 

Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

Wenn der Auf- und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgen, stellt der Vermieter einen oder mehrere Zeltmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die für den Zeltmeister anfallenden Fahrt- und Zeitkosten gehen zu Lasten des Mieters (der aktuelle Stundensatz pro Person ist der Preisliste oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen). Die dabei vom Mieter beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und mit der vorgeschriebenen Schutz- und Arbeitskleidung auszustatten.

Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.

Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer zu sorgen. Dies geschieht am besten durch Beheizung. Die Zelte haben keinerlei Schneelast.

Leichtbauzelte und Schirme müssen ab Windstärke 4 kundenseits abgebaut werden, auch wenn sie durch uns aufgebaut wurden. Schäden durch den Nichtabbau gehen zu Lasten des Kunden.

Warte- und Arbeitszeiten, sowie extra Anfahrten durch nicht leergeräumtes, nicht schneegeräumtes, verparktes Aufbaugelände, nicht leergeräumte Zelte etc. gehen zu Lasten des Mieters (der aktuelle Stundensatz pro Person ist der Preisliste oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen). Bei unserer Preiskalkulation wird von ebenem sowie ebenerdigem, geräumtem Gelände sowie direkter Anliefermöglichkeit ausgegangen. Mehrkosten, welche durch zusätzlichen Unterbau entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

Übergabe und Rückgabe

Der Mieter steht nach Übergabe der Mietsache für alle Verschlechterungen und Beschädigungen der Mietsache, gleich welcher Art, ein. Nicht aber für vertragsgemäße Abnutzung. In unseren Zelten (außer in Küchenzelten) und unter Schirmen, darf im Umkreis von 5 Metern nicht gekocht oder gegrillt werden. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, das Zelt sofort abzubauen. Die Planen, das Gestänge und der   oder ähnlichem versehen werden; ebenso darf der Boden nicht angebohrt oder betackert werden. Kosten, die durch Reinigung, Erneuerung und Beschädigung des Mietmaterials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Mietgegenstände sind in der gleichen unversehrten Beschaffenheit an den Vermieter zurückzugeben, wie sie heraus-/übergeben wurden.

Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das hierzu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter - solange erforderlich - zur Verfügung.

Zelte ab 75qm müssen üblicherweise allseitig 12 Meter (unter gewissen Umständen Reduzierung möglich) von jedem Gebäudeteil entfernt sein und unterliegen der Anmeldepflicht beim Landratsamt bzw. der unteren Baubehörde sowie der Brandschutzdirektion. Zelte unter 75qm müssen üblicherweise allseitig 5 Meter (Reduzierung im Einzelfall möglich) von jedem Gebäudeteil entfernt sein und müssen nur der Brandschutzdirektion gemeldet werden. Die Anmeldung muss durch den Veranstalter erfolgen und kann von der Firma fusion tent GmbH nicht übernommen werden. Eine Kopie der Anmeldung muss mindestens eine Woche vor Montagebeginn bei uns vorliegen. Die Gebühren und Kosten für die Gebrauchsabnahme und behördliche Auflagen trägt der Mieter. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten (diese können vom Vermieter gegen Mietgebühr zur Verfügung gestellt werden). Ebenso sämtliche Versicherungsprämien, die notwendig sind, um alle eventuell auftretenden Schäden in voller Höhe abzudecken. Wir raten unseren Kunden eine Veranstaltungsversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen (haftet meist nur für Zelte, nicht für Zubehör).

Mit Auftragserteilung bestätigt der Mieter dem Vermieter, dass er sämtliche Genehmigungen eingeholt hat und alle Auflagen, die zum Betrieb der Anlage nötig sind, erfüllt werden. Sollten die Auflagen der einzelnen Ämter und Behörden durch Platzmangel etc. nicht erfüllt werden können oder das Zelt nicht angemeldet worden sein und die Behörden den Betrieb des Zeltes verweigern, so trägt der Mieter alle bis dahin angefallene und daraus noch anfallenden Kosten - ebenso den Mietpreis - in vollem Umfang.

Der Mieter bescheinigt dem Mitarbeiter des Vermieters –in der Regel durch Unterschrift- die ordnungsgemäße Übergabe sowie die fachgerechte Fertigstellung der  Anlage. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter (oder dessen Beauftragter) die Anlage dem Vermieter (oder seinem Beauftragten) wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen; die abschließende Prüfung erfolgt durch Kontrolle des Rücklaufs in unserem Lager.

 

Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür gegebenenfalls eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.

Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters, darf der Mieter (mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu deren Vornahme er verpflichtet ist) keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen und Schäden gehen zu Lasten des Mieters.

Der Mieter steht nach Übergabe der Mietsache für alle Verschlechterungen und Beschädigungen der Mietsache, gleich welcher Art, ein. Nicht aber für vertragsgemäße Abnutzung. In unseren Zelten (außer in Küchenzelten) und unter Schirmen darf im Umkreis von 5 Mtr. nicht gekocht oder gegrillt werden. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, das Zelt sofort abzubauen. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung (insbesondere für schwere Lasten) benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Verspannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Die Planen, das Gestänge und der Boden dürfen nicht mit Klebebändern, Farben oder ähnlichem versehen werden; ebenso darf der Boden nicht angebohrt oder sonst wie beschädigt werden. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung der Beschädigung des Mietmaterials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Mietgegenstände sind in der gleichen unversehrten Beschaffenheit an den Vermieter zurückzugeben, wie sie heraus-/übergeben wurden.

Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.

Nach Übergabe der Mietsache haftet der Mieter für Beschädigungen durch Wind, Sturm, Hagel oder andere Naturereignisse. Es wird empfohlen, hierfür eine Sturmversicherung abzuschließen.

 

Zusätzliche Bedingungen für Heizungsanmietungen:

Mit der Übernahme der Geräte und des Zubehörs geht die Gefahr in jeder Beziehung, auch in der Haftpflicht, auf den Mieter über.

Der Mieter oder dessen Beauftragter haftet für die pflegliche Behandlung der übernommenen Geräte mit Zubehör (Armaturen, Schläuche, Kabel, Gasflaschen etc.). Die Bedienung der Geräte ist nur durch zuverlässige, unterwiesene Personen unter Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere der Technischen Regeln Flüssiggas, TRF) durchzuführen. Für Schäden, die nicht durch von uns verschuldete Ereignisse auftreten, können wir nicht haftbar gemacht werden. Hierunter fallen unter anderem: Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel, Unterbrechung der Stromzufuhr, ausgeschaltete Hauptschalter oder Reglergeräte wie Thermostate, defekte Stromzuleitung, Verunreinigung des Brennstoffs, Viskositätsänderung des Brennstoffs infolge Kälte oder abgeschalteter Tankheizung, Ölunfälle, übermäßiger Staubanfall, Verhinderung der Sauerstoffzufuhr, Hitzestau (z.B. aufgrund geknickter Schläuche), fehlerhafte Bedienung oder Behandlung der Geräte, unsachgemäße Verwendung, böswillige Beschädigung, Sabotage, Vandalismus, Transportschäden (wenn das Gerät nicht von uns transportiert wird).

Ebenso ist eine Haftung für Schäden, die durch den Betrieb der Geräte an Personen oder Sachen entstehen, sowie für Folgeschäden irgendwelcher Art ausgeschlossen. Auch sind Ersatzansprüche für Produktions- und Gewinnausfall ausgeschlossen.

Wenn Heizungen in Räumen aufgestellt werden, so müssen diese übermäßig gewartet werden. Die daraus resultierenden Kosten inkl. Teile gehen zu Lasten des Mieters.

Brennstoffe und Strom gehen zu Lasten des Mieters. Sollte der Mieter das Heizöl von Fremdfirmen beziehen, so ist zu beachten, dass bei Abholung die Tanks bzw. Ölbehältnisse leer sein müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, so berechnen wir das Abpumpen gesondert (der aktuelle Stundensatz pro Person ist der Preisliste oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen); Restmengen von Heizöl/Diesel können nicht erstattet werden und gehen in das Eigentum der Firma fusion tent GmbH über - eventuell anfallende Entsorgungskosten verunreinigter Restmengen sind hierbei vom Kunden zu tragen.

 

Der Vermieter haftet nur für die Gebrauchstüchtigkeit der Geräte zum vereinbarten Zweck. Jede weitergehende Haftung z.B. für die Einhaltung bestimmter Temperaturen oder Temperaturbereiche ist ausgeschlossen. Sämtliche Geräte dürfen, ohne Einwilligung des Vermieters, nicht auf eine andere Einsatzstelle verschoben oder an Drittpersonen übergeben werden.

 

Eventuell auftretende Störungen an den Geräten und seinem Zubehör sind umgehend (binnen 24 Stunden; später gemeldete Störungen können nicht mietmindernd angerechnet werden) dem Vermieter zu melden, der diese kostenlos behebt, sofern nicht der Mieter oder ein Dritter die Gebrauchsuntüchtigkeit verursacht hat. Selbst durchgeführte Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. Durch die Miete ist nur die gebrauchsbedingte Abnutzung abgegolten. Der Mieter haftet für eine mängelfreie Rückgabe der übernommenen Geräte und des Zubehörs an den Vermieter. Schäden, die an den Geräten oder dessen Zubehör durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit verursacht werden, werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Bei Totalschäden oder Verlust, auch durch Diebstahl oder Raub, ist der Wiederbeschaffungswert vom Mieter zu ersetzen. Die Geräte und das Zubehör sind nach Beendigung der Mietdauer in sauberem Zustand zurückzugeben. Eventuell erforderliche Reinigungsarbeiten durch den Vermieter werden nach Aufwand gemäß gültiger Preisliste berechnet.

 

Die auf jedem Gas- und Öllufterhitzer angebrachte Bedienungsanleitung ist Bestandteil unserer Mietbedingungen und zu beachten. Die Dichtheit gasführender Teile ist sorgfältig zu überwachen. Gasführende Leitungen (Schläuche, Kupfer- und Ermetorohre) sowie Elektrokabel dürfen nicht geknickt werden. Sie sind so zu verlegen, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.

Die Geräte dürfen niemals durch Herausziehen des Netzsteckers außer Betrieb gesetzt werden, für hieraus entstehende Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang  (siehe Bedienungsanleitung).

Bei der Aufstellung von Propangas betriebenen Geräten in Räumen, allseitig unter Erdgleiche oder in Gebäuden, ist zu beachten, dass die Geräte und die Anlage während der Betriebszeit einer ständigen Überwachung unterliegen müssen. Die Aufstellung und Lagerung von Propangasflaschen in Räumen unter Erdgleiche (Keller, Tiefgarage) ist verboten. Ebenso ist es untersagt, mehr als eine 11 kg Flasche in geschlossenen Räumen aufzustellen.

Die Mietgebühr wird vom Tage der Anlieferung (unabhängig von der Uhrzeit) bis zum Tage der Abholung nach Kalendertagen berechnet. Um unnötige Kosten zu vermeiden, muss der Abbautag drei Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Für den Fall einer pauschalen Mietberechnung, muss dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Aufwand und den am Liefertag gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen bei Aufbau und ohne Abzug zahlbar (siehe BGB - Mietgegenstände). Die Durchführung des Auftrags können wir von der Stellung ausreichender Sicherheiten abhängig machen, insbesondere wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

 

Die erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen, behördlichen Genehmigungen für die angemieteten Geräte hat der Auftraggeber/Mieter einzuholen und die hierfür entstehenden Kosten sowie die Kosten für behördliche Auflagen (z.B. bei Einsatz von Gasgeräten unter Erdgleiche oder bei Tankanlagen) zu tragen; ebenso sämtliche Versicherungsprämien die notwendig sind, um alle eventuell auftretende Schäden in voller Höhe abzudecken. Etwaige Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben sollten, sollen im Wege direkter Verhandlungen innerhalb von einem Monat geregelt werden. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Starnberg vereinbart.

 

Diese Miet- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Anmietungen und sind vom Auftraggeber spätestens mit der Annahme von Geräten oder Propangas anerkannt. Durch Auftragserteilung werden unsere Miet- und Geschäftsbedingungen als verbindlich und ausschließlich gültig anerkannt. Bei Nichteinhaltung der Miet- und Geschäftsbedingungen während der Mietdauer halten wir uns das Recht vor, die Geräte sofort abzubauen.

Sollten die Auflagen der einzelnen Ämter und Behörden  nicht erfüllt werden können und die Behörden den Betrieb der Geräte verweigern, so trägt der Mieter alle bis dahin angefallenen und daraus noch anfallenden Kosten - ebenso den Mietpreis- in vollem Umfang.

Nebenabreden, mündliche Vereinbarungen sowie sämtliche Nebenverträge müssen schriftlich festgehalten werden und von uns mit Stempel und Unterschrift versehen sein.